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   BGH, 15.06.2015 - 5 StR 197/15   

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https://dejure.org/2015,15543
BGH, 15.06.2015 - 5 StR 197/15 (https://dejure.org/2015,15543)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2015 - 5 StR 197/15 (https://dejure.org/2015,15543)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15 (https://dejure.org/2015,15543)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 52 WaffG; § 52 StGB
    Konkurrenzverhältnis von Führen und Besitz einer Waffe (keine Tateinheit bei Ausübung der tatsächlichen Gewalt nur außerhalb der eigenen Wohnung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 1 Nr 1 WaffG, § 52 StGB
    Waffendelikte: Voraussetzungen der tateinheitlichen Verwirklichung des Führens und des Besitzes einer Waffe

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 1 Abs. 4 WaffG, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO

  • Wolters Kluwer

    Nachweis einer Strafbarkeit wegen Führens eines verbotenen Gegenstands in Form eines eines Schlagrings

  • rewis.io

    Waffendelikte: Voraussetzungen der tateinheitlichen Verwirklichung des Führens und des Besitzes einer Waffe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; WaffG § 1 Abs. 4
    Nachweis einer Strafbarkeit wegen Führens eines verbotenen Gegenstands in Form eines eines Schlagrings

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Waffenrecht: Konkurrenz zwischen Führen und Besitz eines verbotenen Gegenstands

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 529
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 226/09

    Unerlaubter Besitz einer Schusswaffe; unerlaubtes Führen einer Schusswaffe;

    Auszug aus BGH, 15.06.2015 - 5 StR 197/15
    Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt aber nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; BGH, NStZ-RR 2013, 387, 388).
  • BGH, 22.08.2013 - 1 StR 378/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Führen

    Auszug aus BGH, 15.06.2015 - 5 StR 197/15
    Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt aber nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; BGH, NStZ-RR 2013, 387, 388).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2022 - 2 StE 18/17

    Franco A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

    Die Tatvariante des Besitzes kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15 - NStZ 2015, 529; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09 - BeckRS 2009, 25654).
  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 337/20

    Mord (Heimtücke: Arg- und Wehrlosigkeit, maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen

    der Urteilsgründe nicht auch wegen tateinheitlich begangenen Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG verurteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529), beschwert den Angeklagten nicht.
  • BGH, 21.02.2023 - 3 StR 278/22

    Kriminelle Vereinigung bei Betrieb eines sog. Hawala-Banking-Systems; Erbringung

    aa) Zum einen ist das Mitsichführen von zwei halbautomatischen Pistolen durch den Angeklagten B. bei Geldtransporten als unerlaubtes Führen und nicht als unerlaubter Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu werten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529; vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2 Rn. 3).

    Da dieser Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffen ausschließlich während von ihm durchgeführter Geldtransporte und damit nur außerhalb der eigenen Räumlichkeiten und des eigenen befriedeten Besitztums ausübte, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter derjenigen wegen Führens der Schusswaffe zurück (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529; vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2 Rn. 3).

  • BGH, 17.04.2019 - 5 StR 685/18

    Bedingter Tötungsvorsatz beim Werfen von Brandsätzen auf ein von Menschen

    b) Allerdings bedarf das angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten U. im Schuldspruch einer Klarstellung des konkreten "Verstoßes gegen das Waffengesetz' der untereinander in Tateinheit stehenden Herstellung, des Besitzes und des Führens eines Brandsatzes (zum Konkurrenzverhältnis zwischen waffenrechtlichem Führen und Besitz vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, und vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529), sowie der Richtigstellung, dass der Angeklagte nicht zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe', sondern - angesichts der vom Landgericht zu Recht angenommenen tateinheitlichen Begehungsweise seiner Delikte - zu einer "Freiheitsstrafe' von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
  • BGH, 10.12.2019 - 5 StR 578/19

    Tateinheitlich begangene Waffendelikte bei gleichzeitiger Ausübung der

    Der gleichzeitige Besitz der beiden Schlagringe hat mithin zur Folge, dass die am 20. Dezember 2017 und am 13. Januar 2018 begangenen waffenrechtlichen Verstöße in Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinanderstehen (vgl. zum Verhältnis des Führens und des Besitzens einer Waffe BGH, Beschlüsse vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2, und vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529 mwN).
  • BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (gebotene Kürze der

    Da keine Feststellungen dazu getroffen sind, dass der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der eigenen Wohnung ausgeübt hat, besteht keine Strafbarkeit wegen tateinheitlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388; Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529), sondern nur wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG.
  • BGH, 20.10.2015 - 4 StR 343/15

    Unerlaubter Besitz einer Waffe (Tateinheit: Zäsurwirkung eines mit der Waffe

    Für diese Taten tritt der Besitz daher gegenüber dem Führen der Waffe zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529 mwN).
  • BGH, 04.10.2023 - 6 StR 311/23

    Urteil wegen Doppelmordes von Fischerhude rechtskräftig

    Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe auch innerhalb der vorbezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 - 3 StR 353/22 -, juris Rdnr. 11, vom 8. Dezember 2021 - 2 StR 347/21 -, und vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15 -).
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 555/18

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach

    Ein derartiger Fall des Waffenbesitzes, der allerdings ohnehin hinter den Tatbestand des unerlaubten Führens einer Waffe zurückträte (vgl. zum Konkurrenzverhältnis von unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer Waffe BGH, Beschlüsse vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529; vom 20. Oktober 2015 - 4 StR 343/15, NStZ 2016, 159), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 08.03.2017 - 2 StR 429/16

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung: Darstellung im

    Der neu entscheidende Tatrichter wird auch eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Munition zu erörtern haben (vgl. zur Tateinheit von Munitions- und Waffenbesitz Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 478/14, NStZ-RR 2016, 155; zur Konkurrenz von Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529).
  • BGH, 14.09.2022 - 5 StR 215/22

    Teilweise Einstellung des Verfahrens und neue Gesamtstrafenbildung durch

  • BGH, 08.12.2021 - 2 StR 347/21

    Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Verhältnis zum Führen eines verbotenen

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